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  1. AGFS - AG der sächsischen Schulen in freier Trägerschaft
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„Nicht kaputt machen!" – Kampagne gegen die geplanten Kürzungen bei freien Schulen gestartet

  • Rico Stodolka
  • 3. September 2026 um 21:46
  • 562 Mal gelesen
  • 0 Kommentare
Inhaltsverzeichnis [VerbergenAnzeigen]
  1. Worum geht es?
  2. Wie lässt sich helfen? Mit den Abgeordneten sprechen!
    1. Wo sind die Kürzungen und Änderungen genau zu finden?

Unter dem Motto „Nicht kaputt machen!" hat die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände freier Schulträger in Sachsen (LAGSFS) – zu der auch die AGFS gehört – eine Kampagne gegen die geplanten Kürzungen bei den Schulen in freier Trägerschaft gestartet. Alle Informationen finden sich auf der Kampagnenwebsite nicht-kaputt-machen.de.

Worum geht es?

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz zum Doppelhaushalt 2027/28 plant die Sächsische Staatsregierung einseitige Kürzungen bei den freien Schulen: Die Sachkostenfinanzierung in den Schülerausgabensätzen soll über vier Jahre um 10 Prozent abgesenkt werden. Ein Sonderopfer, das allein die 726 freien Schulen in Sachsen trifft – und das, obwohl deren Zuschüsse durch den gesetzlichen Faktor 0,9 bei den Personalkosten ohnehin bereits um zehn Prozent unter den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen liegen.

Die Kürzungen stehen zudem im Widerspruch zu Artikel 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung, der freien Schulen bei Gewährung von Lehr- und Lernmittelfreiheit einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich garantiert. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat die Gleichwertigkeit von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bereits in seinem Urteil vom 15.11.2013 ausdrücklich betont – aus diesem Urteil ist 2015 das heutige Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft hervorgegangen. Selbst ein von der Staatsregierung beauftragtes Rechtsgutachten mahnt hier enge verfassungsrechtliche Grenzen an.

Für die Träger würden die Kürzungen konkret bedeuten: Kompensation nur über Gehaltseinbußen beim pädagogischen Personal oder über höhere Schulgelder – beides zu Lasten derer, die es am wenigsten verkraften können.

Wie lässt sich helfen? Mit den Abgeordneten sprechen!

Die Entscheidung liegt jetzt bei den Abgeordneten des Sächsischen Landtages – sie können die Kürzungen noch verhindern. Am wirksamsten hilft deshalb, wer dem eigenen Wahlkreisabgeordneten persönlich die Lage erklärt: per E-Mail, Anruf, Postkarte oder mit einem Besuch im Wahlkreisbüro. Dabei zählt vor allem der konkrete Bezug vor Ort – was die freie Schule in der Region leistet und was die Kürzungen für Schülerinnen und Schüler, Familien und Beschäftigte bedeuten würden.

Auf der Kampagnenwebsite steht dafür eine Datenbank mit allen Abgeordneten samt Kontaktdaten, Wahlkreisbüros und Social-Media-Accounts bereit. Über den PLZ-Filter lassen sich direkt die Abgeordneten im eigenen Wahlkreis finden – dort kann auch gleich eine vorformulierte E-Mail versendet werden.

Desto mehr Abgeordnete für das Thema sensibilisiert sind, desto besser sind unsere Erfolgsaussichten.


Wo sind die Kürzungen und Änderungen genau zu finden?

Zu finden sind die Kürzungen im Entwurf zum Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2027/2028 (Haushaltsbegleitgesetz 2027/2028 – HBG 2027/2028) und in den dazugehörigen Stellungnahmen, die dem Gesetz anhängen.

Hier nach "Artikel 8" suchen.

Im Gesetz selbst zu finden auf den Seiten 67 - 68.

Zitat von Prüfauftrag aus HHBG Entwruf S. 5

Das Staatsministerium für Kultus wird beauftragt, folgende Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung der Ersatzschulfinanzierung dem Staatsministerium für Finanzen für das Haushaltsbegleitgesetz 2027/2028 zuzuarbeiten:

a) Erweiterung des Faktors 0,9 auf alle Anteile des Schülerausgabensatzes, mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab 01.08.2027 für vier Schuljahre,

b) Reduzierung der Wartefristfinanzierung von 80 % auf 60 % des vollen Schülerausgabensatzes und dabei Abschaffung der Nachfinanzierung bei Fortdauer der geltenden Regelung für den berufsbildenden Bereich,

c) Regelung der Genehmigungspflicht eines weiteren Standortes, wenn die bisherige Schule und der neue Standort nicht in derselben Gemeinde liegen,

d) Verordnungsermächtigung, eine Ausschlussfrist im Genehmigungsverfahren zu regeln,

e) Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsFrTrSchulG (wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte),

f) Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SächsFrTrSchulG (persönliche Zuverlässigkeit des Schulträgers).

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Zitat von Entwurf HHBG S. 15

Die Regelung bezieht sich auf die Berechnungsmodalitäten der staatlichen Finanzhilfe. Eine Möglichkeit der Verwaltungsvereinfachung besteht nicht, eine Erschwernis im Verwaltungsvollzug entsteht ebenfalls nicht.

Zitat von HHBG Entwurf S. 67/68

Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird die Angabe „; es wird auf volle Eurobeträge gerundet“ gestrichen. bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die staatliche Finanzhilfe der Schuljahre 2027/2028 bis 2030/2031 werden die Beträge nach Satz 1 mit dem Faktor 0,9 multipliziert, dabei gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.“

Zitat von Entwurf HHBG S. 114f

Mit den Neuregelungen wird künftig ein Eigenanteil der Schulträger von 10 % nicht nur für den „Personalausgabenanteil für Lehrkräfte“ des Schülerausgabensatzes, sondern auch für den „Personalausgabenanteil für Schulverwaltungsassistenz“ und den „Sachausgabenanteil“ angerechnet. Die Erweiterung des Eigenanteils auf die weiteren Anteile des Schülerausgabensatzes ist auf vier Jahre befristet und gilt für alle Schülerinnen und Schüler, mit Ausnahme derjenigen mit durch die Schulaufsichtsbehörde festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf.

Es wird nach wie vor zunächst die Finanzierungshöhe nach einer generalisierenden Betrachtungsweise anhand der Ausgaben errechnet, die im Freistaat Sachsen für einen Schüler an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft entstehen. Dieser Bezug stellt sicher, dass zunächst der Betrag ermittelt wird, der erforderlich wäre, um ohne Erhebung von Schul- und Lernmittelgeld und ohne weitere Eigenleistungen entsprechend den Schulen in öffentlicher Trägerschaft Schule zu betreiben. Ein gesonderter Ausgleichsanspruch nach Artikel 102 Absatz 4 Satz 2 SächsVerf ist folglich im Rahmen des so ausgeübten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers nicht erforderlich (SächsOVG Urteil vom 8.7.2022, Rn. 33). Der Gesetzgeber wendet weiterhin und unverändert die Erwägungen an, die dem im Urteil des SächsVerfGH vom 15.11.2013 geforderten Prozeduralisierungsgebot gerecht werden und die in Einklang mit den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs stehen (siehe dazu SächsOVG, Urteil vom 8.7.2022, Rn 34).

Die so ermittelte Finanzierungshöhe wird nun um einen Eigenanteil der Schulträger gekürzt. Bislang wurde ein rechnerischer Eigenanteil gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 durch den „Faktor 0,9“ lediglich für den Personalausgabenanteil für Lehrkräfte in Ansatz gebracht. Ein Eigenanteil ist eine zulässige Finanzierungssäule im sogenannten „Drei-Säulen-Modell“. Im Grundsatz geht die Ersatzschulfinanzierung davon aus, dass sie sich aus den drei Säulen „staatliche Unterstützungsleistungen“, „Beiträgen der Schüler oder Eltern bzw. Ausgleichsanspruch“ und „sonstigen Eigenleistungen des Schulträgers“ zusammensetzt (SächsVerfGH Urteil vom 15.11.2013, Rn 126). Die Berechnungsmodalitäten für die staatlichen Unterstützungsleistungen in Sachsen sind so gestaltet, dass die Säule „Beiträge der Schüler oder Eltern bzw. Ausgleichsanspruch“ nicht zum Tragen kommen muss. Die staatliche Unterstützungsleistung ermöglicht durch den Bezug zu den Ausgaben für Schulen in öffentlicher Trägerschaft, die schul- und lernmittelgeldfrei betrieben werden, ebenso einen schul- und lernmittelgeldfreien Betrieb der Schule in freier Trägerschaft. Deshalb ist die gesonderte Ausweisung eines Anspruchs gemäß Artikel 102 Absatz 4 Satz 2 SächsVerf entbehrlich.

Im Rahmen der Ausgestaltung und Gewährleistung der Privatschulfreiheit kann vom Schulträger verlangt werden, der eigenen Grundrechtsbetätigung auch eigenes wirtschaftliches Engagement folgen zu lassen. Gegenstand der staatlichen Förderpflicht ist ein Ausgleich für die in Artikel 102 Absatz 3 Satz 3 und 4 SächsVerf errichteten rechtlichen Hürden. Dieser findet seine Rechtfertigung nicht vorrangig in einem „Aufwendungsersatz“ für die Wahrnehmung an sich staatlicher Aufgaben durch private Ersatzschulen, sondern in der Förderung eigenverantwortlicher auch privater Initiative überlassener Bildungsaufgaben (vgl. SächsVerfGH Urteil vom 15.11.2013, Rn 94). Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht bezeichnen die staatliche Finanzhilfe als „staatlichen Beitrag zur Wahrung des sogenannten ´Existenzminimums´ des Ersatzschulwesens als Institution“ (vgl. SächsVerfGH Urteil vom 15.11.2013, Rn 95). Es wird keine Vollfinanzierung geschuldet. Der Gesetzgeber kann vor diesem Hintergrund Eigenleistungen des Trägers erwarten. Die Berücksichtigung solcher Eigenleistungen ist gerechtfertigt, weil von denjenigen, die eine Ersatzschule gründen und betreiben, auch eine Bereitschaft zu finanziellen Opfern erwartet werden kann (vgl. SächsVerfGH Urteil vom 15.11.2013, Rn 126, BVerfGE 90, 107ff). Die Eigenleistungen können auf verschiedene Art und Weise erbracht werden. Der SächsVerfGH bezieht sich auch hier auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und benennt die Nutzung eines eigenen Schulgrundstücks, den Einsatz von Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten oder durch Fördervereine, Stiftungen, Spenden und Ähnliches (SächsVerfGH Urteil vom 15.11.2013 Rn 126).

Das Verhältnis der einzelnen Anteile am Schülerausgabensatz schwankt geringfügig aufgrund der Systematik der Berechnung der staatlichen Finanzhilfe zwischen den Schularten und Schuljahren. In der Regel beträgt der Personalausgabenanteil aber etwa 70 %, die weiteren Bestandteile betragen etwa 30 % des Schülerausgabensatzes. Die nun erfolgte Erweiterung des Eigenanteils kürzt somit nur weniger als ein Drittel des Schülerausgabensatzes um 10 %. Der Schülerausgabensatz insgesamt wird somit lediglich um rund 3 % gekürzt. Der künftige Eigenanteil der Schulträger beträgt somit insgesamt 10 % des Schülerausgabensatzes, der ohne Schul- und Lernmittelgeld und ohne jegliche Eigenleistung erforderlich wäre. Weitere Unterstützungsleistungen für Schulen in freier Trägerschaft über den Teilhabeanspruch gemäß § 15 SächsFrTrSchulG bleiben von der Berücksichtigung eines Eigenanteils unberührt.

Der Gesetzgeber betrachtet diesen Beitrag der Schulträger im vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Rahmen als angemessen. Die nur begrenzt verfügbaren Steuermittel, müssen für viele dringliche Aufgaben des Freistaats dienen. Die Entwicklung der Institution Ersatzschulwesen verlief auch seit Inkrafttreten der Neuregelungen im Jahr 2015 nicht nur gleichbleibend, sondern stetig wachsend. Der laufende und noch weiter zu erwartende Rückgang der Schülerzahlen trifft die Schulen in öffentlicher Trägerschaft überproportional und deutlich härter, als er für Schulen in freier Trägerschaft prognostiziert wird (4. Regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose bis zum Schuljahr 2040/2041, amtliche Schulstatistik). Offensichtlich sichern die Rahmenbedingungen, unter denen im Freistaat Sachsen Ersatzschulen betrieben werden können, nicht nur das Existenzminimum, sondern sind attraktiv und ausreichend für Schulträger, ihr pädagogisches Engagement umzusetzen. Gleichzeitig steht der Freistaat insgesamt sinkenden Schülerzahlen und geringeren finanziellen Möglichkeiten gegenüber (siehe dazu auch Begründung zur Wartefristfinanzierung unter Nummer 3 Buchstabe b und c). Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, auch Schulträger von Schulen in freier Trägerschaft an ihrer eigenen Grundrechtsausübung stärker zu beteiligen. Auch mit einer rund 3-prozentigen Kürzung der Schülerausgabensätze, die durch Eigenleistungen ersetzt werden muss, erfüllt die staatliche Finanzhilfe die an sie gestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen.

An der bisher bestehenden Finanzhilfe für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die ohne rechnerisch angenommenen Eigenanteil des Schulträgers gewährt wird, soll auch künftig festgehalten werden.

Die Befristung der Neuregelung des Eigenanteils der Schulträger normiert konkret die dem Gesetzgeber obliegende Überprüfungspflicht. Im Rahmen seines Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber Annahmen getroffen, die für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe für die Schuljahre 2027/2028 bis 2030/2031 gelten sollen. Danach wird, wenn keine andere Anschlussregelung getroffen wird, zur bis 31.7.2027 geltenden Berechnungsweise zurückgekehrt.

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