Wie finanzieren sich freie Schulen in Sachsen? Der Schülerausgabensatz (SAS) erklärt
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Siegfried Kost -
3. Juni 2026 um 09:13 -
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1. Grundprinzipien
Die staatliche Bezuschussung genehmigter Ersatzschulen ist rechtlich geregelt in
- Abschnitt 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) und
- der Zuschussverordnung (ZuschussVO).
Die staatliche Finanzhilfe wird auf Antrag des Trägers als jährlicher Zuschuss pro Schülerin und Schüler (SuS) am Stichtag (§ 8 ZuschussVO) gewährt. Das Verfahren ist wie folgt:
Für inkludierte SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden SAS gezahlt, die den SAS der entsprechenden Förderschule, die dem hauptsächlichen Förderbedarf entspricht, entweder vollständig oder mit geringfügigen Abweichungen nach unten näherungsweise entsprechen.
2. Wie wird der Schülerausgabesatz (SAS) ermittelt?
Der SAS setzt sich aus zwei Anteilen zusammen, welche mit der Ermittlung der Kosten zusammenhängen: Personalkostenanteil und Sachkostenanteil.
Für die Verwendung der SAS spielen diese Anteile keine Rolle.
Personalkostenanteil
Hier werden die Kosten für beim Freistaat angestelltes Personal (aktuell: Lehrpersonal, päd. Unterrichtshilfen, Schulverwaltungsassistenten) für die SiöT als Grundlage genommen.
Die Berechnung für das Lehrpersonal erfolgt über die in § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG fixierte Sollkostenformel. Sie verknüpft Soll-Werte mit Ist-Werten und einer politischen Setzung:
Unterrichtsstunden × Jahresentgelt
___________________________________________× 0,9 × bedarfserhöhender Faktor
Jahreslehrerstunden × Klassenstufen × Schüler je Klasse
Die Faktoren dieser Formel sind im Gesetz oder in der ZuschussVO näher bestimmt:
- Unterrichtsstunden: ergeben sich aus den verbindlichen Stundentafeln der jeweiligen Schularten, fixiert in einer Anlage der ZuschussVO
- Jahresentgelt: ermittelt aus den Ist-Zahlungen des Landesamtes für Finanzen unter Umrechnung verbeamteter Lehrkräfte in angestellte (geregelt in § 2 ZuschussVO, geprüft durch die LAGSFS und einen Gutachter).
- Jahreslehrerstunden: Die jährliche Pflichtstundenzahl einer Vollzeit-Lehrkraft gemäß der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (SächsLKAZVO) über § 3 ZuschussVO.
- Klassenstufen: entsprechend der Festlegung für den Bildungsgang in der jeweiligen Schulordnung
- Schüler je Klasse: Klassenrichtwert nach § 5 SächsSchulnetzVO
- Faktor 0,9: politisch gesetzter Absenkungsfaktor mit Ausnahme für die Förderschulen und die SAS bei Inklusion.
- Bedarfserhöhender Faktor: Durchschnitt der Ist-Werte der letzten drei Schuljahre für schul- und personenbezogenen Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen und Minderungen.
Er wird jährlich in § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG als fester Zahlenwert neu ausgebracht. Werte vergangener Jahre kann man in Revosax über die Normenhistorie einsehen und nachverfolgen.
Für die Ermittlung der Personalkosten für Lehrkräfte spielt es keine Rolle, ob der Freistaat Sachsen alle seine Stellen besetzt hat oder wie hoch der Unterrichtsausfall ist oder wie voll er seine Klassen macht. Deshalb haben freie Schulen auch keinen Anteil am Schulbudget für SiöT, welches sich aus nichtverbrauchten Personalmitteln infolge nichtbesetzter Stellen speist.
Die Berechnung für pädagogische Unterrichtshilfen und Schulverwaltungsassistenz ist in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 SächsFrTrSchulG unter Verwendung von Istwerten für Gehälter und SuS sowie über § 4 ZuschussVO von Sollwerten für die Stellen pädagogischer Unterrichtshilfen nach jeweiliger VwV Bedarf und Schuljahresablauf festgelegt.
Sachkostenanteil
Der Sachkostenanteil erfasst nach § 14 Abs. 6 FrTrSchulG die kommunalen und die staatlichen Ausgaben für die Schulen, die nicht in den staatlichen Personalkosten (siehe oben) enthalten sind. Er basiert auf den gemittelten Ist-Daten der am Schuljahresende verfügbaren letzten drei Jahre und wird jährlich als Zahl in § 14 Abs. 6 FrTrSchulG aktualisiert:
- Ausgaben der kommunalen Schulträger: ermittelt aus den Daten des Statistischen Landesamtes (StaLA)
- Staatlichen Ausgaben für Schulen, die nicht unter die Personalkosten fallen: ermittelt aus der Haushaltsrechnung des Freistaates, wobei hier alle Ausgaben für Leistungen abgezogen werden, die auch den SifT zur Verfügung stehen
- Auslastungsfaktor: Die so ermittelten Sachausgaben werden mit einem Faktor versehen, der das Verhältnis der tatsächlichen Ist-Schülerzahlen zu den kalkulatorischen Soll-Schülerzahlen (Anzahl Klassen × Klassenrichtwert) widerspiegelt.
3. Systemische Risiken und Fehlerpotenziale
Personalkostenbereich
- Soll-Ist-Abweichungen bei Klassenstärken: Sofern die realen durchschnittlichen Klassenfrequenzen regelmäßig deutlich über oder deutlich unter den Klassenrichtwerten liegen, bevorteilen oder benachteiligen sie die SifT. Bislang liegen die Klassenfrequenzen meist unter den Richtwerten, was bei einigen berufsbildenden Ausbildungsgängen zu einer deutlichen Benachteiligung der SifT führt.
- Verhandlungsbasis statt Rechtsgarantie: Die Ermittlung des bedarfserhöhenden Faktors ist rechtlich nicht fixiert, sondern Ergebnis einer Aushandlung im Zuge der durch das Verfassungsgerichtsurteil 2013 erfolgten Neufassung des Gesetzes.
- Differierende Altersstruktur der Lehrkräfte: Über die Jahresentgelte bildet sich immer auch die Altersstruktur der Lehrkräfte im öffentlichen Schulwesen ab. Wenn diese stark von der Altersstruktur der SifT abweicht, kann es hier zu generellen Über- oder Unterzahlungen führen. Für den einzelnen Träger heißt es aber immer, dass er nicht erwarten kann, seine Lehrpersonalkosten über die SAS zu 90 % gedeckt zu bekommen, wenn er Tarif zahlt.
Sachkostenbereich
- Qualität der kommunalen Daten: Wie ein Gutachten der LAGSFS zeigte, erfassen nicht alle Kommunen wirklich alle Schulträgerkosten, z. B. bei gemeinsam genutzten Räumen, Anliegerpflichten, geteiltem Personal (z. B. IT-Support, allg. Verwaltung). Es bleibt abzuwarten, ob sich dies mit der Umstellung auf doppische Haushalte verbessert. Aktuell kann davon ausgegangen werden, dass nicht alle kommunalen Schulträgerausgaben erfasst und damit eingerechnet sind.
- Fehlende schulartdifferenzierte Daten im Berufsschulbereich: Da die kommunalen Träger im Wesentlichen Berufsschulzentren (BSZ) betreiben und diese als eine Schule betrachten, liegen für die einzelnen Berufsschularten keine differenzierten Daten vor. Dies kann den Betrieb einzelner berufsbildender Schulen in freier Trägerschaft deutlich über- oder unterfinanzieren.
- Verhandlungsbasis statt Rechtsgarantie: Die Ermittlung des Sachkosten ist rechtlich nicht fixiert, sondern ebenfalls Ergebnis einer Aushandlung im Zuge der durch das Verfassungsgerichtsurteil 2013 erfolgten Neufassung des Gesetzes.
4. Strukturelle Benachteiligungen freier Schulträger
Mit der dargestellten Finanzierung der SifT soll sichergestellt sein, dass der schulgeldfreie Betrieb einer Ersatzschule ohne zusätzliche Erstattung für die gewährte Lehr- und Lernmittelfreiheit möglich ist und somit Artikel 102 Abs. 4 Sächsische Verfassung erfüllt ist. Die AGFS weist von Anfang an darauf hin, dass dies nicht gegeben ist:
Politisch gesetzter Faktor 0,9 in der Sollkostenformel: Die seinerzeitige Begründung, dass der freie Träger im Unterschied zum Freistaat nicht an Tarifverträge gebunden ist bzw. sich nicht binden muss, war immer schon zynisch, weil sie gesetzlich eine Schlechterstellung des Personals zumindest im Falle der Gewährung von Lehr- und Lernmittelfreiheit fixiert. Ein vom SMK 2019 in Auftrag gegebenes Gutachten zur Erfüllung seiner Berichtspflicht nach § 14 Abs. 8 SächsFrTrSchulG kommt zum Ergebnis, dass selbst diese Begründung nach Einführung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat und angesichts des Lehrkräfte-Arbeitsmarktes nicht mehr gerechtfertigt ist und somit die Einhaltung der Verfassung in Frage steht.
Auslastungsfaktor bei den Sachkosten: Der Betrieb einer Schule verursacht auch solche Fixkosten (Gebäudeunterhalt, Heizung, Verwaltung), die unabhängig davon anfallen, ob eine Klasse mit 18 oder 28 Schülern besetzt ist. Im Zusammenhang mit den seit 1991 fast immer unter dem Klassenrichtwert liegenden Klassenfrequenzen erfolgt nicht nur über die Sollkostenformel eine Benachteiligung der SifT, sondern nun noch eine zweite über den Auslastungsfaktor (auch wenn dieser nicht gesetzlich fixiert ist). Seine Anwendung auch auf die staatlichen Ausgaben ist sachlich kaum begründbar. Seine Anwendung auf Ausgaben für Lehr- und Lernmittel ist systemwidrig. Die Anwendung auf gebäudeorientierte Kosten ist gerechtfertigt, weil er diese, unabhängig von der Auslastung, auf den Klassenrichtwert bezieht.
Ausgaben statt Kosten: Bei den Sachkosten bleiben nicht-zahlungswirksame Kosten (z. B. Abschreibungen) unberücksichtigt. Das könnte sich mit der Heranziehung der doppischen Werte ab 2025 (§ 16 SächsFrTrSchulG) ändern und wir werden dies beobachten und prüfen.
5. Fazit
Die im Zuge der Umsetzung des Verfassungsgerichtsurteils von 2023 erfolgte grundsätzliche Neuregelung der Finanzierung des freien Schulwesens hat sich grundlegend bewährt. Unbürokratisch sind die Zuschüsse an die Kostenentwicklung der SiöT gebunden, womit turnusmäßige Nachverhandlungen entfallen. Die Mittel können frei zur Finanzierung der Schulen verwendet werden und es entfallen aufwendige Verwendungsnachweise. Die Finanzierung ist zum einen an staatliche Normative für die Schulen gebunden (Stundentafel, Bildungsgang, Lehrerarbeitszeit, Klassenrichtwert), zum anderen von der konkreten Situation im staatlich-kommunalen Schulwesen abgekoppelt (Unterrichtsausfall, Klassenfrequenzen, Zuführungen Pensionsfond). Im Fall Unterrichtsausfall und Pensionsfond war dies für die freien Schulen von Vorteil, bei den Klassenfrequenzen von Nachteil. Durch die durch unseren Einsatz erreichte Umstellung der nachlaufenden Finanzierung auf den nachträglichen Zugriff auf die Ist-Daten des zu finanzierenden Schuljahres haben freie Schulen auch nachwirkend Anteil an den aktuellen Kostenentwicklungen (Tarif, Inflation), durch die Mittelung über drei Jahre bei den Sachkosten und dem bedarfserhöhenden Faktor wird diese Entwicklung gedämpft. Der ebenfalls durch unsere Initiative erreichte Wegfall des Faktors 0,9 beim Zuschuss für inkludierte SuS haben wir die Möglichkeiten für Inklusion verbessert und das Prinzip, dass das Geld dem Schüler folgen soll, umgesetzt. Unsere Finanzierung ist eine der besten auf Bundesebene, auch dank unserer Verfassung und der damit gegebenen und festgeschriebenen Gleichwertigkeit.
Allerdings sehen wir Art. 102 Abs. 4 der Verfassung noch nicht umgesetzt, wie auch die Praxis zeigt und der Fakt, dass der Freistaat für einige Ausbildungsgänge eine Schulgelderstattung eingeführt hatte (auch wenn er sie wieder zurückfährt). Insofern sind die aktuellen Versuche, die Finanzierung zu kürzen (zusätzlicher Faktor 0,9 für Sachkosten) sachlich nicht begründbar und verfassungsrechtlich bedenklich. Dies bescheinigt selbst ein Rechtsgutachten, welches SMK im Frühjahr 2026 erstellen ließ: Bei jeder Kürzung der Zuschüsse muss geprüft werden, ob damit dem Verfassungsgerichtsurteil von 2013 und insbesondere Art. 102 Abs. 4 Verfassung noch entsprochen wird.
Grundsätzlich stellen wir das sogenannte Drei-Säulen-Modell der Finanzierung freier Schulen, wie es auch noch auf der entsprechenden Website des SMK propagiert wird, in Frage, wenn, wie es der Sächsische Verfassungsgerichthof in seinem Urteil formuliert, "das öffentliche Schulwesen und das Privatschulwesen gleichermaßen Adressaten des Bildungsauftrags der Verfassung des Freistaates Sachsen sind, ohne dass ein Vorrang des Einen oder Anderen besteht." Eine monetäre Eigenleistung eines gemeinnützigen Schulträgers kann hier nicht eingerechnet werden - und bei Gewährung der Lehr- und Lernmittelfreiheit auch keine monetäre Beteiligung der Eltern an den Kosten des obligatorischen Schulbetriebs.