Rechtsgrundlagen für Schulen in freier Trägerschaft

Verfassungsrecht

Sowohl im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als auch in der Verfassung des Freistaates Sachsen sind die Schulen in Freier Trägerschaft verankert, auch wenn sie im Grundgesetz (dem damaligen Sprachgebrauch entsprechend) noch Privatschulen genannt werden.


Art. 7 IV GG gibt jedermann das Recht, Privatschulen zu gründen und zu betreiben, wenn er gewisse Anforderungen erfüllt, Art. 102 III SächsVerf gibt das gleiche Recht.


Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 7 IV GG gefolgert, dass es einen Anspruch der freien Schulträger auf staatliche Finanzhilfe gibt, weil ohne staatliche Zuschüsse kaum ein Träger in der Lage ist, Schulen zu betreiben. Den Anspruch auf Finanzhilfe hat auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof bestätigt, dabei allerdings Art. 102 IV SächsVerf entgegen seinem Wortlaut so ausgelegt, dass die Anrechnung von Schulgeld auch dann erfolgen darf, wenn ein Schulträger gar kein Schulgeld erhebt, den Unterricht also wie an öffentlichen Schulen unentgeltlich anbietet.

Im Einzelnen: Genehmigungsanspruch

Schulen in freier Trägerschaft können als Ersatzschulen an die Stelle öffentlicher Schulen treten, dann dürfen sie ohne Genehmigung nicht betrieben werden. Welche Voraussetzungen für die Genehmigung erforderlich sind, steht in § 5 des Gesetzes über Schulen in Freier Trägerschaft (offizielle Abkürzung: SächsFrTrSchG, besser: SchiFTG).


Schulen dürfen in ihren Einrichtungen und Bildungszielen sowie in der wissenschaftlichen und pädagogischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurückbleiben. Sie dürfen die Schüler nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern und müssen ihre Lehrkräfte ausreichend rechtlich und wirtschaftlich sichern.


Die Formulierungen, die zum größten Teil wörtlich aus dem Grundgesetz übernommen sind, machen deutlich, dass eine Gleichartigkeit der Freien Schule mit der öffentlichen Schule nicht gefordert werden kann. Weder muss die Freie Schule die Lehrpläne der öffentlichen Schulen in Sachsen anwenden noch muss sie zu den Abschlüssen führen, die an öffentlichen Schulen abgelegt werden können. Sie muss lediglich gleichwertig mit dem sein, was es im öffentlichen Schulwesen gibt.


Wer also Schüler im Alter von 10 bis 16 Jahren unterrichten will, muss einer Mittelschule oder einem Gymnasium gleichwertig sein, wer ältere Schüler beschulen will entweder einem Gymnasium oder einer beruflichen Schule. Wer Schüler mit besonderem Förderbedarf beschulen will, muss der für die jeweilige Behinderungsart vorgesehenen öffentlichen Schule gleichwertig sein.


Eine Besonderheit gilt für Grundschulen (im Grundgesetz noch Volksschulen genannt). Hier ist nämlich die Genehmigung zusätzlich davon abhängig, dass die Schulverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt. Gleichartige Schulen können damit im Grundschulbereich nicht genehmigt werden, die Schulen müssen vom staatlichen Schulprogramm abweichen.


Für die Ausbildung der Lehrer gilt, dass auch diese nur gleichwertig sein muss, nicht gleichartig. Während dies im Grundsatz anerkannt ist, ergeben sich im einzelnen immer wieder Streitpunkte zwischen Schulträgern und Schulbehörden, denn es ist nicht immer ganz leicht festzustellen, ob eine Ausbildung gleichwertig ist oder nicht. Nach einer zutreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig ist der Maßstab für die Gleichwertigkeit nicht die gegenwärtige Einstellungspraxis der Schulverwaltung, sondern der Personalbestand des öffentlichen Schulwesens.


Dass die Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen untersagt ist, wird von allen Schulträgern einhellig begrüßt. Gerade für die Zeit unmittelbar nach der Genehmigung stellt sie diese Anforderung aber vor finanzielle Probleme, denn sie dürfen kein zu hohes Schulgeld erheben, dass sich nur reiche Eltern leisten können.

Die Anerkennung

Während die Genehmigung lediglich den Schulbetrieb ermöglicht, wird mit der Anerkennung den Schulträgern das Recht eingeräumt, die sonst von staatlichen Schulen abgenommenen Prüfungen selbst abzunehmen. Schüler von anerkannten Schulen werden dann ebenso von ihren eigenen Lehrern geprüft, wie dies an öffentlichen Schulen der Fall ist.


Die Anerkennung wird auf Antrag ausgesprochen, wenn einerseits die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer gesichert ist und andererseits der Schulträger die staatlichen Prüfungsordnungen der jeweiligen Schulart anwendet. Soweit Zentralprüfungen abgehalten werden, gelten deren Aufgaben auch für die Schüler anerkannter Schulen in Freier Trägerschaft.


Hinsichtlich der Aufnahme von Schülern gelten die staatlichen Schulordnungen auch bei anerkannten Schulen nur im Prinzip, einzelne Ausnahmen sind möglich. Eine abweichende Auffassung der Schulverwaltung hat das Verwaltungsgericht Dresden in einem richtungsweisenden Urteil zurückgewiesen. Das Gericht hat auch darauf verwiesen, dass anerkannte Schulen sich nicht an die staatlichen Lehrpläne und Stundentafeln halten müssen, solange ihre Ausbildung mit der Ausbildung an öffentlichen Schulen gleichwertig ist. Hierzu müssen die Schulträger Änderungen zwar anzeigen, nicht aber genehmigen lassen.

Das schwierigste Kapitel: Schulfinanzierung

In Sachsen erhalten die Schulträger, die den Unterricht und die Lehrmittel kostenfrei anbieten, finanziellen Ausgleich. So liest man es in der Verfassung (Art 102 Abs. 4), aber so ist es im wirklichen Leben nicht.


Seit 1992 bezuschusst der Freistaat Sachsen nur noch die Förderschulen in freier Trägerschaft mit dem vollen Betrag der für den Betrieb einer öffentlichen Schule benötigt wird. Alle anderen Schulen erhielten von 1992 bis 2001 einen Zuschuss in Höhe von 90% der erforderlichen Kosten vergleichbarer öffentlichen Schulen abzüglich eines Schulgeldes (und zwar unabhängig davon, ob die Schulträger das Schulgeld tatsächlich erhoben oder nicht).


Nach längerem Streit darüber, wie hoch denn die Kosten einer öffentlichen Schule sind, trat zum 01.01.1998 eine Zuschuss-Verordnung in Kraft, die diese Frage für fast alle Schulen so beantwortete, dass die Schulträger damit leben konnten. Ausgenommen waren ausgerechnet die Förderschulen, die zum großen Teil mit den ausgewiesenen Sachkostensätzen unzufrieden waren und das Verfahren zur Berechnung der Personalkosten scharf kritisierten.


Inzwischen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Teile der Zuschuss-Verordnung aufgehoben, die die Förderschulen betrafen. Für diese Schulen wird der Zuschuss jetzt nach § 15 SchiFTG unmittelbar entsprechend den Vorschriften für öffentliche Schulen ermittelt. Damit fallen bisherige Einschränkungen der Zuschusshöhe und eine Festlegung des Verwendungszwecks weg. Zu ermitteln bleibt allerdings noch die zutreffende Höhe der Sachkosten an öffentlichen Schulen.


Dass die Träger beruflicher und allgemeinbildender Schulen mit den Zuschusssätzen leben konnten, bedeutet im übrigen nicht, dass sie mit der Festlegung einverstanden waren. Durch die Anrechnung des Schulgeldes von immerhin gegenwärtig DM 1.182 jährlich oder DM 98,50 monatlich beträgt der Zuschuss nicht etwa 90% der Kosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule, sondern wesentlich weniger (zwischen 59% an Berufsschulen und 79% an Gymnasien). Hinzu kommt, dass die Schulträger kein höheres Schulgeld erheben können, weil ihnen der Mehrbetrag umgehend vom staatlichen Zuschuss abgezogen würde. Damit hat kein Schulträger mehr zur Verfügung als 90% der Mittel einer öffentlichen Schule. Er muss damit aber 100% der Leistung erbringen, weil er sonst nicht gleichwertig ist und seine Genehmigung verlieren kann.


Seit dem 01.08.2001 erhalten berufliche Schulen nicht einmal mehr 90% abzüglich Schulgeld, sondern nur noch 80% abzüglich Schulgeld. Dabei wurde das mögliche Schulgeld nicht erhöht. Den Schulträgern beruflicher Schulen fehlen jetzt weitere 10% der Kosten vergleichbarer öffentlichen Schulen bei weiterhin gleichem Leistungsanspruch.


Die vom Kultus aktuell veröffentlichten Zahlen zu den Schülerkostensätzen finden Sie unter:

www.sachsen-macht-schule.de/freie-traeger

Gegenwehr: Prozesse

Seit Inkrafttreten der ersten Zuschuss-Verordnung im Jahre 1993 führen die freien Schulträger einen beständigen Kampf um die korrekte Finanzierung ihrer Schulen. Mehr als 200 Prozesse wurden gegen den Freistaat Sachsen geführt, keinen einzigen hat er gewonnen. Nach einigen Grundsatzentscheidungen der Verwaltungsgerichte Dresden und Leipzig sowie Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Chemnitz und einem Endurteil des Oberverwaltungsgerichts wurden fast alle Prozesse durch Vergleiche beendet, in denen sich der Freistaat Sachsen zu erheblichen Nachzahlungen verpflichtete.


Gegen die zweite Zuschuss-Verordnung zogen die Träger der Förderschulen vor Gericht und haben in vollem Umfang gewonnen.


Prozesse wurden und werden auch wegen Auflagen in Genehmigungs- und Anerkennungsbescheiden geführt. Zwar ist hier die Erfolgsquote der freien Schulträger nicht ganz so hoch, aber die Gerichte haben doch in wesentlichen Punkten die Schulverwaltung korrigiert, die immer dazu neigt, Gleichartigkeit zu verlangen, wo nur Gleichwertigkeit gefordert ist.


(Martin Sträßer, Chemnitz)